Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hutmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Modisten abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Modist
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Gesetzesnummer
10006559
Dokumentnummer
NOR12071626
alte Dokumentnummer
N51977155620
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