Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kerammaler oder Porzellanmaler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Glasmaler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006552
Dokumentnummer
NOR12071586
alte Dokumentnummer
N51977155150
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