§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006519

Dokumentnummer

NOR12073392

alte Dokumentnummer

N51982153510

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