Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Gesetzesnummer
10006519
Dokumentnummer
NOR12073392
alte Dokumentnummer
N51982153510
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