Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006519
Dokumentnummer
NOR12073392
alte Dokumentnummer
N51982153510
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