Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986
Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Handschuhmacher oder Kürschner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026
Gesetzesnummer
10006516
Dokumentnummer
NOR12074670
alte Dokumentnummer
N51986188110
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