§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1976

zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. auch § 11 BGBl. Nr. 570/1986

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschenäher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschezuschneider kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10006510

Dokumentnummer

NOR12071341

alte Dokumentnummer

N51976152430

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