Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler) oder Polsterer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006507
Dokumentnummer
NOR12071325
alte Dokumentnummer
N51976152230
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