§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinbildhauer kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Holzbildhauer

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026

Gesetzesnummer

10006506

Dokumentnummer

NOR12071319

alte Dokumentnummer

N51976152160

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