Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schiffbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schiffbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
10006504
Dokumentnummer
NOR12071308
alte Dokumentnummer
N51976152020
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