“Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gold- und Silberschmied und Juwelier, Notenstecher oder Ziseleur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Graveur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Graveur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Goldschmied
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006498
Dokumentnummer
NOR12073390
alte Dokumentnummer
N51982151620
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