§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Graveur

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

“Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gold- und Silberschmied und Juwelier, Notenstecher oder Ziseleur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Graveur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Graveur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Goldschmied

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006498

Dokumentnummer

NOR12073390

alte Dokumentnummer

N51982151620

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