§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Uhrmacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Uhrmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Uhrmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10006490

Dokumentnummer

NOR12071244

alte Dokumentnummer

N51976151100

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)