§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orgelbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Harmonikamacher oder Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen Musikinstrumenten kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orgelbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006488

Dokumentnummer

NOR12071232

alte Dokumentnummer

N51976150960

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