Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Harmonikamacher oder Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen Musikinstrumenten kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orgelbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006488
Dokumentnummer
NOR12071232
alte Dokumentnummer
N51976150960
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