§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Büroorganisation“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Büroorganisation“ zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Waffenhändler

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026

Gesetzesnummer

10006483

Dokumentnummer

NOR12071202

alte Dokumentnummer

N51976150610

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