§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Ein- und Verkaufspraxis im Großhandel“ und „Großhandels-Geschäftsfall“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Fachwarenkunde“, „Ein- und Verkaufspraxis im Großhandel“ und „Großhandels-Geschäftsfall“ zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis 31. Dezember 1978 ein Zusatzprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Ein- und Verkaufspraxis im Großhandel“ und „Großhandels- Geschäftsfall“ zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Waffenhändler

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

10006481

Dokumentnummer

NOR12071190

alte Dokumentnummer

N51976150470

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