Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Fotokaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachwarenkunde“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Großhandelskaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufspraxis im Einzelhandel“ und „Einzelhandels-Geschäftsfall“ zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Fachwarenkunde“, „Verkaufspraxis im Einzelhandel“ und „Einzelhandels-Geschäftsfall“ zu umfassen.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt wenden. Diese hat den Gegenstand „Fachwarenkunde“ zu umfassen.Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Waffenhändler
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Gesetzesnummer
10006480
Dokumentnummer
NOR12071184
alte Dokumentnummer
N51976150400
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