§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchhändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Musikliteraturkunde“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Musikliteraturkunde“ und „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Musikalienhandel“ zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Musikliteraturkunde“, „Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Musikalienhandel“ und „Verkaufspraxis im Musikalienhandel“ zu umfassen.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunsthändler kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Musikliteraturkunde“ zu umfassen.

(5) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006478

Dokumentnummer

NOR12071172

alte Dokumentnummer

N51976150260

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