Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Waffenkunde“ und „Gesetzeskunde“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Waffenkunde“, „Gesetzeskunde“ und „Verkaufspraxis im Waffen- und Munitionshandel“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Waffenhändler, Waffenhandel
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006476
Dokumentnummer
NOR12071166
alte Dokumentnummer
N51976150190
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