§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Waffenkunde“ und „Gesetzeskunde“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Waffenkunde“, „Gesetzeskunde“ und „Verkaufspraxis im Waffen- und Munitionshandel“ zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Waffenhändler, Waffenhandel

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006476

Dokumentnummer

NOR12071166

alte Dokumentnummer

N51976150190

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