Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Drogen- und Chemikalienkunde“, „Gesundheitspflege, Diätetik, Reformwarenkunde“ und „Gift-, Arzneimittel- und Gesetzeskunde“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Drogen- und Chemikalienkunde“, „Gesundheitspflege, Diätetik, Reformwarenkunde“, „Gift-, Arzneimittel- und Gesetzeskunde“ und „Drogistenpraxis“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Drogenkunde, Giftkunde, Arzneimittelkunde
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Gesetzesnummer
10006475
Dokumentnummer
NOR12071160
alte Dokumentnummer
N51976150120
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