§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Drogen- und Chemikalienkunde“, „Gesundheitspflege, Diätetik, Reformwarenkunde“ und „Gift-, Arzneimittel- und Gesetzeskunde“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Drogen- und Chemikalienkunde“, „Gesundheitspflege, Diätetik, Reformwarenkunde“, „Gift-, Arzneimittel- und Gesetzeskunde“ und „Drogistenpraxis“ zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Drogenkunde, Giftkunde, Arzneimittelkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

10006475

Dokumentnummer

NOR12071160

alte Dokumentnummer

N51976150120

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