Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Geräte- und Materialkunde“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Geräte- und Materialkunde“ und „Foto- und Filmtechnik“ zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Industriekaufmann oder Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Geräte- und Materialkunde“, „Foto- und Filmtechnik“ und „Verkaufspraxis“ zu umfassen.
Schlagworte
Anrechnung, Gerätekunde, Fototechnik
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Gesetzesnummer
10006450
Dokumentnummer
NOR12070657
alte Dokumentnummer
N51975148040
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