Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lebzelter kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
10006449
Dokumentnummer
NOR12071151
alte Dokumentnummer
N51976147970
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