Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 347/1991
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Stoffdrucker oder Textilreiniger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilveredler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer kann bis 31. Dezember 1998 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilveredler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 347/1991
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Gesetzesnummer
10006446
Dokumentnummer
NOR12077514
alte Dokumentnummer
N5199112912H
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