Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986
Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Schmied oder Stahlbauschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Universalschweißer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026
Gesetzesnummer
10006445
Dokumentnummer
NOR12074678
alte Dokumentnummer
N51986188190
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