Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Büromaschinenmechaniker, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Fernmeldemonteur, Kühlmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Nachrichtenelektroniker, Radio- und Fernsehmechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 und 2 gilt § 2 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlagworte
Elektromaschinenbauer
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Gesetzesnummer
10006442
Dokumentnummer
NOR12070616
alte Dokumentnummer
N51975147390
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