Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 354/1992
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Schlosser, Schmied oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spengler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, §§ 4 und 6 Abs. 1.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 354/1992
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Gesetzesnummer
10006441
Dokumentnummer
NOR12078554
alte Dokumentnummer
N5199221150J
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