§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 354/1992

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Schlosser, Schmied oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spengler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2 Abs. 4 bis 6, §§ 4 und 6 Abs. 1.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 354/1992

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10006441

Dokumentnummer

NOR12078554

alte Dokumentnummer

N5199221150J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)