Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wirkwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Strickwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Strickeinrichter kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Strickwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
10006440
Dokumentnummer
NOR12071149
alte Dokumentnummer
N51976147250
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
