§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Strickwarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wirkwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Strickwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Strickeinrichter kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Strickwarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006440

Dokumentnummer

NOR12071149

alte Dokumentnummer

N51976147250

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