§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschenäher

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wäschenäher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Gesetzesnummer

10006435

Dokumentnummer

NOR12070576

alte Dokumentnummer

N51975146900

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