§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a, b und d und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006430

Dokumentnummer

NOR12070549

alte Dokumentnummer

N51975146580

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)