Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zimmerer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Gesetzesnummer
10006424
Dokumentnummer
NOR12074682
alte Dokumentnummer
N51986188230
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
