§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Universalhärter

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Mechaniker oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Universalhärter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Universalhärter abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Gesetzesnummer

10006422

Dokumentnummer

NOR12074676

alte Dokumentnummer

N51986188170

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