§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1992

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Binder, Bootbauer, Drechsler, Leichflugzeugbauer, Modelltischler (Formentischler), Wagner oder Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1992

Schlagworte

Anrechnung, Leichtflugzeugbauer

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10006415

Dokumentnummer

NOR12078567

alte Dokumentnummer

N5199221163J

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