Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1992
Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Binder, Bootbauer, Drechsler, Leichflugzeugbauer, Modelltischler (Formentischler), Wagner oder Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1992
Schlagworte
Anrechnung, Leichtflugzeugbauer
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
10006415
Dokumentnummer
NOR12078567
alte Dokumentnummer
N5199221163J
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