§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Lackierer oder Schilderhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006414

Dokumentnummer

NOR12071142

alte Dokumentnummer

N51976145460

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