§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Betriebsschlosser, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Schiffbauer, Stahlbauschlosser oder Werkzeugmacher

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Dreher, Fahrzeugfertiger, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Gürtler, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schmied, Universalhärter, Universalschweißer, Waagenhersteller, Wasserleitungsinstallateur, Werkzeugmaschineur oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Karosseriebauer, Mühlenbauer, Siebmacher und Gitterstricker oder Zeugschmied kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(6) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Großuhrenmacher kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Schlagworte

Anrechnung, Gasinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

10006410

Dokumentnummer

NOR12073378

alte Dokumentnummer

N51982145190

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