Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006396
Dokumentnummer
NOR12071135
alte Dokumentnummer
N51976144230
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