Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 398/1984
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Mechaniker oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Skierzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, eingeschränkt auf lit. b des § 2 Abs. 1 und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffverarbeiter oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Skierzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 398/1984
Schlagworte
Anrechnung, Skihersteller
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
10006389
Dokumentnummer
NOR12073903
alte Dokumentnummer
N51984143770
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