§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Segelflugzeugbauer

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugmechaniker, Kunststoffverarbeiter, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Segelflugzeugbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Leichtflugzeugbauer

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10006387

Dokumentnummer

NOR12071125

alte Dokumentnummer

N51976143630

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