Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glaser, Glasgraveur oder Glasschleifer und Glasbeleger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer (Kugler) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Gesetzesnummer
10006381
Dokumentnummer
NOR12071116
alte Dokumentnummer
N51976143210
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