§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom oder Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Meß- und Regelmechaniker oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Anrechnung, Elektromaschinenbauer, Meßmechaniker, Radiomechaniker

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Gesetzesnummer

10006370

Dokumentnummer

NOR12071112

alte Dokumentnummer

N51976142420

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