§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Rohrverleger, Schlosser oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10006369

Dokumentnummer

NOR12069825

alte Dokumentnummer

N51974142350

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