Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Rohrverleger, Schlosser oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
10006369
Dokumentnummer
NOR12069825
alte Dokumentnummer
N51974142350
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
