Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker, Chirurgieinstrumentenerzeuger, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Mechaniker oder Orthopädiemechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Uhrmacher, Waagenhersteller, Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker oder Nähmaschinenmechaniker kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Gesetzesnummer
10006363
Dokumentnummer
NOR12073374
alte Dokumentnummer
N51982141960
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