Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektroinstallateur oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Mechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromaschinenbauer oder Elektromechaniker kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10006361
Dokumentnummer
NOR12069543
alte Dokumentnummer
N5197410575F
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