§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektroinstallateur oder Elektromechaniker für Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Starkstrom oder Elektromechaniker und -maschinenbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006360

Dokumentnummer

NOR12069542

alte Dokumentnummer

N5197410574F

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