Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformenhersteller, Fotograveur, Kartolithograf, Reproduktionsfotograf oder Tiefdruckformenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lithograf (Fototonätzer) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982
Schlagworte
Anrechnung, Photograveur, Kartolithograph, Reproduktionsphotograph
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
10006353
Dokumentnummer
NOR12073370
alte Dokumentnummer
N51982141150
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