§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger, Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Landmaschinenmechaniker, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Schlosser, Schmied oder Segelflugzeugbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Leichtflugzeugbauer

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10006341

Dokumentnummer

NOR12071107

alte Dokumentnummer

N51976140120

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