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§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs-, Zier- und Handelsgärtner

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2006

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf “Blumenbinder und -händler (Florist)" kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Gartengestalter, Blumenhändler, Friedhofsgärtner,

Gartengestaltung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006332

Dokumentnummer

NOR40077094

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