§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kupferschmied, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Gasinstallateur

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006319

Dokumentnummer

NOR12071090

alte Dokumentnummer

N51976138580

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