Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 5.
(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Speditions-Geschäftsfall,
- b) Transport- und Tarifkunde,
- c) zolltarif- und beförderungstarifbezogene Warenkunde,
- d) Verkaufsgeographie.
- In dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich und in den unter lit. b bis d genannten Gegenständen mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Fachrechnen,
- b) Buchhaltung.
- In diesen Gegenständen erfolgt die Prüfung schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006309
Dokumentnummer
NOR12069517
alte Dokumentnummer
N51973137180
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