Ablauf der Sitzungen
§ 5.
(1) Der/Die Vorsitzende hat auf eine rasche und vollständige Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken.
(2) Aus dem Kreis der Mitglieder kann der/die Vorsitzende einen Berichterstatter/eine Berichterstatterin für eine bestimmte Angelegenheit bestimmen.
(3) Der/Die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen und die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte vertagen.
(4) Die Sitzungen des Abgrenzungsbeirats sind nicht öffentlich.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20004981
Dokumentnummer
NOR40081774
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