§ 5.
Auf Richtmärkten gemäß § 1 und § 2 darf die Verwiegung von Schlachttieren (§ 3 Abs. 1) und Fleisch (§ 4 Abs. 1) nur durch Personen erfolgen, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf die Einhaltung der Gesetze und die Verschwiegenheit über die ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände angelobt worden sind. Diese Personen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde der Agrarmarkt Austria unverzüglich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
10006544
Dokumentnummer
NOR40007166
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