§ 5
Die Meldungen sind bis zum 20. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und können wie folgt vorgenommen werden:
- 1. auf den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern;
- 2. mit den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend kostenlos in elektronischem Format zur Verfügung gestellten Vorlagen oder
- 3. im Wege einer Online-Datenübermittlung.
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