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§ 5 Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Voraussetzungen für die Einziehung und Verlust der Gültigkeit des Lastschriftmandats

§ 5.

(1) Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn

  1. 1. das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
  2. 2. kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,
  3. 3. kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht und
  4. 4. kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.

(2) Ein gemäß § 4 erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn

  1. 1. die in Abs. 1 für die Erteilung genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung nicht mehr vorliegen,
  2. 2. die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 BAO verrechnet werden kann,
  3. 3. während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt oder
  4. 4. der Abgabepflichtige verstorben ist. Diesfalls endet die Gültigkeit des SEPA-Lastschriftmandats mit dem Todestag.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020

Gesetzesnummer

20010693

Dokumentnummer

NOR40227899

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