vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Elektrotechnikzugangs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Nichtberücksichtigung lange zurückliegender Ausbildungen

§ 5.

Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem Abschluss des Lehrganges oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Elektrotechnik bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20002433

Dokumentnummer

NOR40038618

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)